====== Übermittlung des Sequenzprotokolls ====== Regel 23.1(c) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Übermittlung eines Sequenzprotokolls an die Internationale Recherchenbehörde. **Regel 23.1(c) PCT** Ein für die Zwecke der Regel 13ter eingereichtes Sequenzprotokoll in elektronischer Form, das beim Anmeldeamt anstatt bei der Internationalen Recherchenbehörde eingereicht worden ist, wird unverzüglich von diesem Amt an die Recherchenbehörde weitergeleitet. ===== siehe auch ===== Regel 23.1 PCT -> [[Verfahren zur Übermittlung des Recherchenexemplars]] \\ Regelt die Übermittlung des Recherchenexemplars und der Übersetzung an die Internationale Recherchenbehörde.