====== Übermittlung des Recherchenexemplars, der Übersetzung und des Sequenzprotokolls ====== Regel 23 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Übermittlung des Recherchenexemplars, der Übersetzung und des Sequenzprotokolls an die Internationale Recherchenbehörde. Regel 23.1 PCT -> [[Verfahren zur Übermittlung des Recherchenexemplars]] \\ Beschreibt das Verfahren zur Übermittlung des Recherchenexemplars und der Übersetzung an die Internationale Recherchenbehörde. Regel 23bis.1 PCT -> [[Übermittlung von zu einer früheren Recherche gehörenden Unterlagen]] \\ Regelt die Übermittlung von Unterlagen, die zu einer früheren Recherche gehören, an die Internationale Recherchenbehörde. ===== siehe auch ===== PCT, Teil B -> [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Teil B: Regeln zu Kapitel I des Vertrags|Regeln zu Kapitel I des Vertrags]] \\ Behandelt die Anforderungen an die internationale Patentanmeldung, einschließlich der Form und des Inhalts der Zusammenfassung.