====== Übermittlung des Prüfungsberichts ====== Artikel 36 (1) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Übermittlung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts an den Anmelder und das Internationale Büro. **Artikel 36 (1) PCT** Der internationale vorläufige Prüfungsbericht wird mit den vorgeschriebenen Anlagen dem Anmelder und dem Internationalen Büro übermittelt. ===== siehe auch ===== Artikel 36 PCT -> [[Übermittlung, Übersetzung und Übersendung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts]] \\ Regelt die Übermittlung und Übersetzung des Prüfungsberichts an ausgewählte Ämter.