====== Übermittlung des internationalen Recherchenberichts, des schriftlichen Bescheids und so weiter ====== Regel 44 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Übermittlung des internationalen Recherchenberichts, des schriftlichen Bescheids und weiterer Unterlagen. Regel 44.1 PCT -> [[Kopien des Berichts oder der Erklärung und des schriftlichen Bescheids]] \\ Beschreibt die Übermittlung von Kopien des internationalen Recherchenberichts oder der Erklärung und des schriftlichen Bescheids. Regel 44.2 PCT -> [[Bezeichnung oder Zusammenfassung]] \\ Regelt die Feststellung der Bezeichnung und Zusammenfassung im internationalen Recherchenbericht. Regel 44.3 PCT -> [[Kopien angegebener Unterlagen]] \\ Beschreibt die Bereitstellung von Kopien angegebener Unterlagen und die Erstattung der Kosten. ===== siehe auch ===== PCT, Teil B -> [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Teil B: Regeln zu Kapitel I des Vertrags|Regeln zu Kapitel I des Vertrags]] \\ Behandelt die Anforderungen an die internationale Patentanmeldung, einschließlich der Form und des Inhalts der Zusammenfassung.