====== Übermittlung des internationalen Recherchenberichts ====== Artikel 18 (2) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Übermittlung des internationalen Recherchenberichts an den Anmelder und das Internationale Büro. **Artikel 18 (2) PCT** Der internationale Recherchenbericht wird, sobald er erstellt ist, von der Internationalen Recherchenbehörde dem Anmelder und dem Internationalen Büro übermittelt. ===== siehe auch ===== Artikel 18 PCT -> [[internationaler Recherchenbericht|Der internationale Recherchenbericht]] \\ Beschreibt die Erstellung und Übermittlung des internationalen Recherchenberichts.