====== Übermittlung des Berichts an die Bestimmungsämter ====== Regel 44bis.2 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Übermittlung des Berichts an die Bestimmungsämter. Regel 44bis.2(a) PCT -> [[Reguläre Übermittlung an Bestimmungsämter]] \\ Beschreibt die reguläre Übermittlung des Berichts an die Bestimmungsämter nach Ablauf von 30 Monaten ab dem Prioritätsdatum. Regel 44bis.2(b) PCT -> [[Übermittlung auf ausdrücklichen Antrag]] \\ Regelt die Übermittlung des Berichts auf ausdrücklichen Antrag des Anmelders oder eines Bestimmungsamts. ===== siehe auch ===== Regel 44bis PCT -> [[Internationaler vorläufiger Bericht der Internationalen Recherchenbehörde zur Patentfähigkeit]] \\ Beschreibt die Erstellung, Übermittlung und Übersetzung des internationalen vorläufigen Berichts zur Patentfähigkeit.