====== Übermittlung des Berichts ====== Regel 45bis.8(a) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Übermittlung des ergänzenden internationalen Recherchenberichts an das Internationale Büro und den Anmelder. **Regel 45bis.8(a) PCT** Die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde übermittelt am gleichen Tag je eine Kopie des ergänzenden internationalen Recherchenberichts oder der Erklärung darüber, daß kein ergänzender internationaler Recherchenbericht erstellt wird, dem Internationalen Büro und dem Anmelder. ===== siehe auch ===== Regel 45bis.8 PCT -> [[Übermittlung und Wirkung des ergänzenden Berichts]] \\ Regelt die Übermittlung und die Wirkung des ergänzenden internationalen Recherchenberichts.