====== Übermittlung des Antrags an die zuständige Behörde ====== Regel 59.3 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Übermittlung des Antrags an die zuständige mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde. Regel 59.3(a) PCT -> [[Vermerk des Eingangsdatums und Weiterleitung]] \\ Beschreibt die Verfahrensweise bei der Übermittlung des Antrags an das Internationale Büro. Regel 59.3(b) PCT -> [[Eingangsdatum beim Internationalen Büro]] \\ Regelt das Vermerken des Eingangsdatums beim Internationalen Büro. Regel 59.3(c) PCT -> [[Handlungen des Internationalen Büros]] \\ Beschreibt die Handlungen des Internationalen Büros nach Weiterleitung des Antrags. Regel 59.3(d) PCT -> [[Weiterleitung an die zuständige Behörde]] \\ Regelt die Weiterleitung des Antrags an die vom Anmelder angegebene Behörde. Regel 59.3(e) PCT -> [[Datum der Entgegennahme durch die zuständige Behörde]] \\ Beschreibt das Datum der Entgegennahme des Antrags durch die zuständige Behörde. Regel 59.3(f) PCT -> [[Direkte Weiterleitung an die zuständige Behörde]] \\ Regelt die direkte Weiterleitung des Antrags an die zuständige Behörde. ===== siehe auch ===== Regel 59 PCT -> [[Zuständige mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde]] \\ Regelt die Zuständigkeit der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde.