====== Übermittlung des Aktenexemplars und der Übersetzung ====== Regel 22 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt das Verfahren zur Übermittlung des Aktenexemplars und der Übersetzung an das Internationale Büro. Regel 22.1 PCT -> [[Verfahren zur Übermittlung des Aktenexemplars]] \\ Beschreibt das Verfahren zur Übermittlung des Aktenexemplars an das Internationale Büro und die Fristen, die dabei einzuhalten sind. Regel 22.3 PCT -> [[Frist gemäß Artikel 12 Absatz 3]] \\ Legt die Frist für die Übermittlung des Aktenexemplars gemäß Artikel 12 Absatz 3 fest. ===== siehe auch ===== PCT, Teil B -> [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Teil B: Regeln zu Kapitel I des Vertrags|Regeln zu Kapitel I des Vertrags]] \\ Behandelt die Anforderungen an die internationale Patentanmeldung, einschließlich der Form und des Inhalts der Zusammenfassung.