====== Übermittlung der Übersetzung des Berichts ====== Regel 44bis.3(c) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Übermittlung der Übersetzung an die Bestimmungsämter und den Anmelder. **Regel 44bis.3(c) PCT** Das Internationale Büro übermittelt jedem interessierten Bestimmungsamt und dem Anmelder eine Kopie der Übersetzung zum gleichen Zeitpunkt, zu dem es dem Amt den Bericht übermittelt. ===== siehe auch ===== Regel 44bis.3 PCT -> [[Übersetzung für die Bestimmungsämter]] \\ Beschreibt die Übersetzung des Berichts für die Bestimmungsämter.