====== Übermittlung der Anmeldung und des Berichts ====== Artikel 20 (1)(a) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Übermittlung der internationalen Anmeldung und des internationalen Recherchenberichts an die Bestimmungsämter. **Art. 20 (1)(a) PCT** Die internationale Anmeldung wird zusammen mit dem internationalen Recherchenbericht (einschließlich eines möglichen Hinweises gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b) oder der Erklärung gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a jedem Bestimmungsamt nach Maßgabe der Ausführungsordnung übermittelt, sofern das Bestimmungsamt hierauf nicht ganz oder zum Teil verzichtet. ===== siehe auch ===== Artikel 20 (1) PCT -> [[Übermittlung an die Bestimmungsämter]] \\ Beschreibt die Übermittlung der internationalen Anmeldung und des internationalen Recherchenberichts an die Bestimmungsämter.