====== Übermittlung bei Prioritätsbeanspruchung ====== Regel 23bis.2a der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Übermittlung von Kopien der Ergebnisse früherer Recherchen oder Klassifikationen, wenn die internationale Anmeldung die Priorität einer oder mehrerer früherer Anmeldungen beansprucht. **Regel 23bis.2a PCT** Für die Zwecke der Regel 41.2 übermittelt das Anmeldeamt der Internationalen Recherchenbehörde, wenn die internationale Anmeldung die Priorität einer oder mehrerer früherer Anmeldungen beansprucht, die bei demselben Amt eingereicht wurden wie demjenigen, das als Anmeldeamt handelt, und dieses Amt eine frühere Recherche im Zusammenhang mit einer solchen früheren Anmeldung durchgeführt hat oder eine solche frühere Anmeldung klassifiziert hat, vorbehaltlich des gemäß Artikel 30 Absatz 3 anwendbaren Artikels 30 Absatz 2 Buchstabe a und der Absätze b, d und e, zusammen mit dem Recherchenexemplar, eine Kopie der Ergebnisse einer solchen früheren Recherche in jeglicher Form, in der sie dem Amt zugänglich sind (zum Beispiel in Form eines Recherchenberichts, einer Auflistung der zum Stand der Technik gehörenden Unterlagen oder eines Prüfungsberichts), sowie eine Kopie der Ergebnisse einer solchen von dem Amt durchgeführten früheren Klassifikation, sofern diese bereits verfügbar sind. Das Anmeldeamt kann der Internationalen Recherchenbehörde, vorbehaltlich des gemäß Artikel 30 Absatz 3 anwendbaren Artikels 30 Absatz 2 Buchstabe a, auch alle weiteren zu einer solchen früheren Recherche gehörenden Unterlagen übermitteln, die sie für die Durchführung der internationalen Recherche als für diese Behörde zweckmäßig erachtet. ===== siehe auch ===== Regel 23bis.2 PCT -> [[Übermittlung von zu einer früheren Recherche oder Klassifikation gehörenden Unterlagen für die Zwecke der Regel 41.2]] \\ Regelt die Übermittlung von Kopien der Ergebnisse früherer Recherchen oder Klassifikationen für die Zwecke der Regel 41.2.