====== Übermittlung beglaubigter Abschriften ====== Artikel 68 (2) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Übermittlung beglaubigter Abschriften des Vertrags. **Artikel 68 (2) PCT** Der Generaldirektor übermittelt je zwei von ihm beglaubigte Abschriften dieses Vertrags und der diesem Vertrag beigefügten Ausführungsordnung den Regierungen aller Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und der Regierung jedes anderen Staats, die es verlangt. ===== siehe auch ===== Artikel 68 PCT -> [[Hinterlegung]] \\ Beschreibt die Hinterlegung der Vertragsurkunde.