====== Übermittlung auf ausdrücklichen Antrag ====== Regel 44bis.2(b) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Übermittlung des Berichts auf ausdrücklichen Antrag des Anmelders oder eines Bestimmungsamts. **Regel 44bis.2(b) PCT** Stellt der Anmelder bei einem Bestimmungsamt einen ausdrücklichen Antrag nach Artikel 23 Absatz 2, so übermittelt das Internationale Büro diesem Amt auf dessen Antrag oder auf Antrag des Anmelders unverzüglich eine Kopie des nach Regel 43bis.1 von der Internationalen Recherchenbehörde erstellten schriftlichen Bescheids. ===== siehe auch ===== Regel 44bis.2 PCT -> [[Übermittlung des Berichts an die Bestimmungsämter]] \\ Regelt die Übermittlung des Berichts an die Bestimmungsämter.