====== Übermittlung an die Bestimmungsämter ====== Artikel 20 des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Übermittlung der internationalen Anmeldung und des internationalen Recherchenberichts an die Bestimmungsämter. Artikel 20 (1)(a) PCT -> [[Übermittlung der Anmeldung und des Berichts]] \\ Beschreibt die Übermittlung der internationalen Anmeldung und des internationalen Recherchenberichts an die Bestimmungsämter. Artikel 20 (1)(b) PCT -> [[Übermittlung der Übersetzung der internationalen Anmeldung]] \\ Regelt die Übermittlung der vorgeschriebenen Übersetzung des Berichts und der Erklärung. Artikel 20 (2) PCT -> [[Änderungen der Ansprüche]] \\ Regelt die Übermittlung der geänderten Ansprüche gemäß Artikel 19 Absatz 1. Artikel 20 (3) PCT -> [[Kopien der Unterlagen im internationalen Recherchenbericht]] \\ Beschreibt die Übersendung von Kopien der im internationalen Recherchenbericht genannten Unterlagen. Regel 47 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Verfahren und Anforderungen für die Übermittlung an die Bestimmungsämter. Regel 47.1 PCT -> [[Verfahren der Übermittlung]] \\ Beschreibt das Verfahren der Übermittlung an die Bestimmungsämter. Regel 47.2 PCT -> [[Herstellung von Kopien]] \\ Regelt die Herstellung der für die Übermittlung notwendigen Kopien. Regel 47.3 PCT -> [[Sprachen der Übermittlung]] \\ Beschreibt die Sprachregelungen für die Übermittlung an die Bestimmungsämter. Regel 47.4 PCT -> [[Ausdrücklicher Antrag vor der internationalen Veröffentlichung]] \\ Regelt die Übermittlung auf ausdrücklichen Antrag vor der internationalen Veröffentlichung. ===== siehe auch ===== PCT, Kapitel I -> [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Kapitel I: Internationale Anmeldung und internationale Recherche|Internationale Anmeldung und internationale Recherche]] \\ Regelt die Einreichung und Bearbeitung internationaler Anmeldungen für den Schutz von Erfindungen, einschließlich der internationalen Recherche und der Zusammenarbeit der Vertragsstaaten. PCT, Teil B -> [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Teil B: Regeln zu Kapitel I des Vertrags|Regeln zu Kapitel I des Vertrags]] \\ Behandelt die Anforderungen an die internationale Patentanmeldung, einschließlich der Form und des Inhalts der Zusammenfassung.