====== Ratschläge und Empfehlungen ====== Artikel 56 (5) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Weitergabe von Ratschlägen und Empfehlungen des Ausschusses. **Artikel 56 (5) PCT** Der Ausschuss kann seinen Rat und seine Empfehlungen an den Generaldirektor oder durch diesen an die Versammlung, den Exekutivausschuss, alle oder einzelne Internationale Recherchenbehörden oder mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörden und an alle oder einzelne Anmeldeämter richten. ===== siehe auch ===== Artikel 56 PCT -> [[Ausschuss für technische Zusammenarbeit]] \\ Regelt die Bildung und Aufgaben des Ausschusses für technische Zusammenarbeit.