====== Übermittlung an den Anmelder ====== Regel 44bis.1(c) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Übermittlung des Berichts an den Anmelder. **Regel 44bis.1(c) PCT** Das Internationale Büro übermittelt dem Anmelder unverzüglich eine Abschrift des gemäß Absatz a erstellten Berichts. ===== siehe auch ===== Regel 44bis.1 PCT -> [[Erstellung des Berichts und Übermittlung an den Anmelder]] \\ Beschreibt die Erstellung des internationalen vorläufigen Berichts zur Patentfähigkeit und dessen Übermittlung an den Anmelder.