====== Übermittlung an das Internationale Büro als Anmeldeamt ====== Regel 19.4 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Übermittlung der Anmeldung an das Internationale Büro, wenn das nationale Amt nicht zuständig ist. **Regel 19.4 PCT** a) und b) Bestimmungen zur Übermittlung der Anmeldung an das Internationale Büro, wenn das nationale Amt nicht zuständig ist oder die Anmeldung in einer nicht zugelassenen Sprache eingereicht wurde. ===== siehe auch ===== Regel 19 PCT -> [[Zuständigkeit des Anmeldeamts]] \\ Regelt die Zuständigkeit des Anmeldeamts für internationale Anmeldungen.