====== Übermittlung an das ausgewählte Amt ====== Regel 61.2(c) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Übermittlung an das ausgewählte Amt. **Regel 61.2(c) PCT** Die Mitteilung an das ausgewählte Amt erfolgt zusammen mit der in Artikel 20 vorgeschriebenen Übermittlung. Auswahlerklärungen, die nach dieser Übermittlung erfolgen, werden dem ausgewählten Amt unverzüglich mitgeteilt. ===== siehe auch ===== Regel 61.2 PCT -> [[Mitteilung an die ausgewählten Ämter]] \\ Regelt die Mitteilung an die ausgewählten Ämter.