====== Überholte Ersatzblätter ====== Regel 70.16 b) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Beifügung überholter oder als überholt geltender Ersatzblätter und zugehöriger Schreiben als Anlage zum internationalen vorläufigen Prüfungsbericht. **Regel 70.16 b) PCT** Ungeachtet des Absatzes a ist dem Bericht jedes in Absatz a genanntes überholtes oder als überholt geltendes Ersatzblatt und jedes in Absatz a genannte Schreiben, das sich auf ein solches überholtes oder als überholt geltendes Ersatzblatt bezieht, ebenfalls als Anlage beizufügen, wenn: i) die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde der Auffassung ist, dass die betreffende spätere Änderung über den Offenbarungsgehalt der internationalen Anmeldung, wie sie eingereicht worden ist, hinausgeht, und der Bericht eine Angabe gemäß Regel 70.2 Absatz c enthält; ii) der betreffenden späteren Änderung kein Begleitschreiben beigefügt war, in dem die Grundlage für die Änderung in der ursprünglich eingereichten Anmeldung angegeben war, und der Bericht so erstellt wird, als sei die Änderung nicht vorgenommen worden, und er eine Angabe nach Regel 70.2 Absatz c-bis enthält. In einem solchen Fall ist das überholte oder als überholt geltende Ersatzblatt wie in den Verwaltungsvorschriften angegeben zu kennzeichnen. ===== siehe auch ===== Regel 70.16 PCT -> [[Anlagen zum Bericht]] \\ Beschreibt die Anlagen, die dem internationalen vorläufigen Prüfungsbericht beigefügt werden müssen.