====== Übereinstimmung mit nationalem Recht ====== Artikel 28 (3) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) erläutert die Notwendigkeit der Übereinstimmung der Änderungen mit dem nationalen Recht. **Artikel 28 (3) PCT** Soweit der Vertrag und die Ausführungsordnung keine ausdrückliche Regelung treffen, müssen die Änderungen in jeder Hinsicht dem nationalen Recht des Bestimmungsstaats entsprechen. ===== siehe auch ===== Artikel 28 PCT -> [[Änderung der Ansprüche, der Beschreibung und der Zeichnungen im Verfahren vor den Bestimmungsämtern]] \\ Beschreibt die Änderung der Ansprüche, der Beschreibung und der Zeichnungen im Verfahren vor den Bestimmungsämtern.