====== Übereinstimmung der Änderungen mit nationalem Recht ====== Artikel 41 (3) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Notwendigkeit der Übereinstimmung der Änderungen mit dem nationalen Recht. **Artikel 41 (3) PCT** Soweit in diesem Vertrag und der Ausführungsordnung keine ausdrückliche Bestimmung getroffen ist, müssen die Änderungen dem nationalen Recht des ausgewählten Staats entsprechen. ===== siehe auch ===== Artikel 41 PCT -> [[Änderung der Ansprüche, der Beschreibung und der Zeichnungen vor dem ausgewählten Amt]] \\ Erlaubt Änderungen der Anmeldung im Verfahren vor den ausgewählten Ämtern.