====== Titel des Berichts ====== Regel 70.15 b) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) legt fest, dass der Bericht den Titel “internationaler vorläufiger Bericht zur Patentfähigkeit (Kapitel II des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens)” trägt und eine Angabe enthält, dass es sich um den internationalen vorläufigen Prüfungsbericht handelt. **Regel 70.15 b) PCT** Der Bericht trägt den Titel “internationaler vorläufiger Bericht zur Patentfähigkeit (Kapitel II des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens)” und enthält eine Angabe, dass es sich um den internationalen vorläufigen Prüfungsbericht der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde handelt. ===== siehe auch ===== Regel 70.15 PCT -> [[Form und Titel des Berichts]] \\ Regelt die Form und den Titel des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts.