====== Teilnahme an Sitzungen ====== Artikel 55 (6) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Teilnahme des Generaldirektors und des Personals an Sitzungen. **Artikel 55 (6) PCT** Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Mitglieder des Personals nehmen ohne Stimmrecht an allen Sitzungen der Versammlung sowie aller Ausschüsse und Arbeitsgruppen teil, die nach diesem Vertrag und der Ausführungsordnung gebildet werden. Der Generaldirektor oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Personals ist von Amts wegen Sekretär dieser Organe. ===== siehe auch ===== Artikel 55 PCT -> [[Internationales Büro|Das Internationale Büro]] \\ Beschreibt die Aufgaben des Internationalen Büros im Rahmen des Verbands.