====== Technische Hilfe ====== Artikel 51 des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Bereitstellung technischer Hilfe für Entwicklungsländer. Artikel 51 (1) PCT -> [[Bildung eines Ausschusses für technische Hilfe]] \\ Beschreibt die Bildung eines Ausschusses für technische Hilfe. Artikel 51 (2) PCT -> [[Mitglieder und Einladungen]] \\ Regelt die Auswahl der Mitglieder des Ausschusses und Einladungen an Organisationen. Artikel 51 (3) PCT -> [[Aufgaben des Ausschusses]] \\ Erläutert die Aufgaben des Ausschusses zur Unterstützung der Entwicklungsländer. Artikel 51 (4) PCT -> [[Finanzierung der technischen Hilfe]] \\ Beschreibt die Bemühungen zur Finanzierung der technischen Hilfe. Artikel 51 (5) PCT -> [[Anwendungsdetails der technischen Hilfe]] \\ Regelt die Anwendungsdetails durch Beschlüsse der Versammlung. ===== siehe auch ===== PCT, Kapitel IV -> [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Kapitel IV: Technische Dienste|Technische Dienste]] \\ Dieses Kapitel beschreibt die technischen Dienste, die vom Internationalen Büro bereitgestellt werden, um den Zugang zu technischen Informationen zu erleichtern und die Entwicklungsländer zu unterstützen.