====== Tatbestandserklärung bei Nichtdurchführung der Recherche ====== Artikel 17 (2)(a) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) erklärt die Bedingungen, unter denen die Internationale Recherchenbehörde keine Recherche durchführt. **Artikel 17 (2)(a) PCT** Falls nach Auffassung der Internationalen Recherchenbehörde i) die internationale Anmeldung einen Gegenstand betrifft, in bezug auf den die Internationale Recherchenbehörde nach der Ausführungsordnung nicht verpflichtet ist, eine Recherche durchzuführen, und im vorliegenden Fall beschließt, keine Recherche durchzuführen, ii) die Beschreibung, die Ansprüche oder die Zeichnungen den vorgeschriebenen Anforderungen so wenig entsprechen, daß eine sinnvolle Recherche nicht durchgeführt werden kann, so stellt die Internationale Recherchenbehörde diesen Tatbestand in einer Erklärung fest und teilt dem Anmelder und dem Internationalen Büro mit, daß kein internationaler Recherchenbericht erstellt wird. ===== siehe auch ===== Artikel 17 (2) PCT -> [[Ausnahmen und Einschränkungen bei der Recherche]] \\ Beschreibt die Ausnahmen und Einschränkungen, unter denen keine Recherche durchgeführt wird.