====== Stimmrechtsausübung bei Zahlungsverzug ====== Artikel 57 (5e) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Auswirkungen von Zahlungsverzug auf die Stimmrechtsausübung. **Artikel 57 (5e) PCT** Ein Vertragsstaat, welcher innerhalb von zwei Jahren nach dem Fälligkeitsdatum, das durch die Versammlung festgelegt wurde, keine Zahlungen nach Buchstabe b vorgenommen hat, kann sein Stimmrecht in keinem Organ des Verbands ausüben. Jedoch kann jedes Organ des Verbands einem solchen Staat die Ausübung des Stimmrechts in diesem Organ weiterhin gestatten, falls und solange es überzeugt ist, dass der Zahlungsverzug auf unvermeidbare außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. ===== siehe auch ===== Artikel 57 (5) PCT -> [[Deckung von Defiziten]] \\ Beschreibt die Maßnahmen zur Deckung von Defiziten im Haushaltsplan.