====== Stimmrecht der Vertragsstaaten ====== Artikel 53 (4) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt das Stimmrecht der Vertragsstaaten. **Artikel 53 (4) PCT** Jeder Vertragsstaat verfügt über eine Stimme. ===== siehe auch ===== Artikel 53 PCT -> [[Versammlung]] \\ Beschreibt die Zusammensetzung und Aufgaben der Versammlung des Verbands.