====== Stimmenthaltung ====== Artikel 53 (6b) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Behandlung von Stimmenthaltungen bei der Beschlussfassung. **Artikel 53 (6b) PCT** Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe. ===== siehe auch ===== Artikel 53 (6) PCT -> [[Mehrheitserfordernisse]] \\ Beschreibt die Mehrheitserfordernisse für Beschlüsse der Versammlung.