====== Stellungnahme zur Übersetzung ====== Regel 62bis.1(c) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Möglichkeit des Anmelders, zur Richtigkeit der Übersetzung Stellung zu nehmen. **Regel 62bis.1(c) PCT** Der Anmelder kann schriftlich zur Richtigkeit der Übersetzung Stellung nehmen und hat eine Abschrift dieser Stellungnahme der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde und dem Internationalen Büro zu übermitteln. ===== siehe auch ===== Regel 62bis PCT -> [[Übersetzung des schriftlichen Bescheids der Internationalen Recherchenbehörde für die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde]] \\ Regelt die Übersetzung des schriftlichen Bescheids der Internationalen Recherchenbehörde für die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde.