====== Stellungnahme zum schriftlichen Bescheid ====== Artikel 34 (2) d des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) erläutert das Recht des Anmelders, zum schriftlichen Bescheid Stellung zu nehmen. **Artikel 34 (2) d PCT** Der Anmelder kann zu dem schriftlichen Bescheid Stellung nehmen. ===== siehe auch ===== Artikel 34 (2) PCT -> [[Rechte des Anmelders im Verfahren]] \\ Erläutert die Rechte des Anmelders während des Verfahrens vor der Prüfungsbehörde.