====== Stellungnahme zu der Übersetzung ====== Regel 44bis.4 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Möglichkeit des Anmelders, zur Übersetzung des Berichts Stellung zu nehmen. **Regel 44bis.4 PCT** Der Anmelder kann schriftlich zur Richtigkeit der in Regel 44bis.3 Absatz b oder d genannten Übersetzung Stellung nehmen; er hat eine Abschrift dieser Stellungnahme jedem interessierten Bestimmungsamt und dem Internationalen Büro zu übermitteln. ===== siehe auch ===== Regel 44bis PCT -> [[Internationaler vorläufiger Bericht der Internationalen Recherchenbehörde zur Patentfähigkeit]] \\ Beschreibt die Erstellung, Übermittlung und Übersetzung des internationalen vorläufigen Berichts zur Patentfähigkeit.