====== Stand der Technik für die internationale vorläufige Prüfung ====== Regel 64 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt den Stand der Technik für die internationale vorläufige Prüfung. Regel 64.1 PCT -> [[Stand der Technik]] \\ Beschreibt, was als Stand der Technik für die internationale vorläufige Prüfung gilt. Regel 64.2 PCT -> [[Nicht-schriftliche Offenbarungen]] \\ Regelt den Umgang mit nicht-schriftlichen Offenbarungen im Rahmen der internationalen vorläufigen Prüfung. Regel 64.3 PCT -> [[Bestimmte veröffentlichte Unterlagen]] \\ Beschreibt den Umgang mit bestimmten veröffentlichten Unterlagen im Rahmen der internationalen vorläufigen Prüfung. ===== siehe auch ===== PCT, Teil C -> [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Teil C: Regeln zu Kapitel II des Vertrags|Regeln zu Kapitel II des Vertrags]] \\ Behandelt die internationale vorläufige Prüfung und die Anforderungen an den Antrag auf internationale vorläufige Prüfung.