====== Sprachen (internationale vorläufige Prüfung) ====== Regel 55 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Sprache des Antrags und die Übersetzung der internationalen Anmeldung für die internationale vorläufige Prüfung. Regel 55.1 PCT -> [[Sprache des Antrags]] \\ Beschreibt die Anforderungen an die Sprache, in der der Antrag gestellt werden muss. Regel 55.2 PCT -> [[Übersetzung der internationalen Anmeldung]] \\ Regelt die Anforderungen an die Übersetzung der internationalen Anmeldung. Regel 55.3 PCT -> [[Sprache und Übersetzung von Änderungen und Begleitschreiben]] \\ Beschreibt die Anforderungen an die Sprache und Übersetzung von Änderungen und Begleitschreiben. ===== siehe auch ===== PCT, Teil C -> [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Teil C: Regeln zu Kapitel II des Vertrags|Regeln zu Kapitel II des Vertrags]] \\ Behandelt die internationale vorläufige Prüfung und die Anforderungen an den Antrag auf internationale vorläufige Prüfung.