====== Sprachen der Übermittlung ====== Regel 47.3 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Sprachregelungen für die Übermittlung an die Bestimmungsämter. **Regel 47.3 PCT** a) Die nach Artikel 20 übermittelte internationale Anmeldung muss in der Sprache abgefasst sein, in der sie veröffentlicht wird. b) Wird die internationale Anmeldung in einer anderen Sprache veröffentlicht als derjenigen, in der sie eingereicht wurde, so übermittelt das Internationale Büro jedem Bestimmungsamt auf dessen Antrag eine Kopie dieser Anmeldung in der Sprache, in der sie eingereicht wurde. ===== siehe auch ===== Regel 47 PCT -> [[Übermittlung an die Bestimmungsämter]] \\ Beschreibt die Verfahren und Anforderungen für die Übermittlung an die Bestimmungsämter.