====== Sprache und Kennzeichnung der Erklärung ====== Regel 46.4(a) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Sprache und die Kennzeichnung der Erklärung zu den Änderungen. **Regel 46.4(a) PCT** Die in Artikel 19 Absatz 1 genannte Erklärung ist in der Sprache abzufassen, in der die internationale Anmeldung veröffentlicht wird, und darf, falls in englischer Sprache abgefaßt oder in die englische Sprache übersetzt, nicht mehr als 500 Wörter enthalten. Die Erklärung ist in der Überschrift als solche zu kennzeichnen, vorzugsweise mit den Worten “Erklärung nach Artikel 19 Absatz 1” oder einer entsprechenden Angabe in der Sprache der Erklärung. ===== siehe auch ===== Regel 46.4 PCT -> [[Erklärung zu den Änderungen]] \\ Regelt die Anforderungen an die Erklärung zu den Änderungen.