====== Sprache der nach Regel 13bis.4 eingereichten Angaben ====== Regel 12.1ter der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Sprachanforderungen für Angaben zu hinterlegtem biologischen Material. **Regel 12.1ter PCT** Jede nach Regel 13bis.4 eingereichte Angabe bezüglich hinterlegten biologischen Materials muss in der Sprache der internationalen Anmeldung und gegebenenfalls in der Sprache der Übersetzung eingereicht werden. ===== siehe auch ===== Regel 12 PCT -> [[Sprache der internationalen Anmeldung und Übersetzungen für die Zwecke der internationalen Recherche und der internationalen Veröffentlichung]] \\ Legt die Anforderungen an die Sprache der internationalen Anmeldung und die notwendigen Übersetzungen fest.