====== Spätere Übermittlung von Angaben ====== Regel 49bis.2(b) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Möglichkeit der späteren Übermittlung von Angaben. **Regel 49bis.2(b) PCT** Der Anmelder kann, soweit dies nach dem für das betreffende Bestimmungsamt geltende nationale Recht zugelassen ist, solche Angaben zu einem späteren Zeitpunkt machen oder gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt von einer Schutzrechtsart zu einer anderen wechseln. ===== siehe auch ===== Regel 49bis.2 PCT -> [[Zeitpunkt der Übermittlung von Angaben]] \\ Beschreibt den Zeitpunkt, zu dem Angaben übermittelt werden müssen.