====== Sitz, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit ====== Regel 54.1 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Bestimmung von Sitz, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit des Anmelders. Regel 54.1(a) PCT -> [[Bestimmung von Sitz, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit]] \\ Beschreibt die Bestimmung von Sitz, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit des Anmelders. Regel 54.1(b) PCT -> [[Entscheidung über Sitz, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit]] \\ Regelt die Entscheidung über Sitz, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit durch das Anmeldeamt oder das nationale Amt. ===== siehe auch ===== Regel 54 PCT -> [[Zur Antragstellung berechtigter Anmelder]] \\ Bestimmt die Berechtigung zur Antragstellung auf internationale vorläufige Prüfung.