====== Schrittweise Anwendung ====== Artikel 65 des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die schrittweise Anwendung des Vertrags. Artikel 65 (1) PCT -> [[Maßnahmen zur schrittweisen Anwendung]] \\ Beschreibt die Maßnahmen zur schrittweisen Anwendung des Vertrags. Artikel 65 (2) PCT -> [[Zeitpunkte der Anwendbarkeit]] \\ Regelt die Festlegung der Zeitpunkte, ab denen internationale Anmeldungen eingereicht werden können. ===== siehe auch ===== PCT, Kapitel VIII -> [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Kapitel VIII: Schlussbestimmungen|Schlussbestimmungen]] \\ Dieses Kapitel enthält die Schlussbestimmungen des Vertrags, einschließlich der Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden, und der Inkrafttretensbedingungen.