====== Schriftverkehr ====== Regel 92 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt den Schriftverkehr im Rahmen des PCT-Verfahrens. Regel 92.1 PCT -> [[Erfordernis von Begleitschreiben und Unterschriften]] \\ Regelt die Erfordernisse von Begleitschreiben und Unterschriften im Schriftverkehr. Regel 92.2 PCT -> [[Sprachen im Schriftverkehr]] \\ Regelt die Verwendung von Sprachen im Schriftverkehr. Regel 92.3 PCT -> [[Postversand durch nationale Ämter oder zwischenstaatliche Organisationen]] \\ Regelt den Postversand durch nationale Ämter oder zwischenstaatliche Organisationen. Regel 92.4 PCT -> [[Benutzung des Telegrafen, Fernschreibers, Telefaxgeräts usw.]] \\ Regelt die Benutzung von Telegrafen, Fernschreibern, Telefaxgeräten und ähnlichen Einrichtungen. ===== siehe auch ===== PCT, Teil F -> [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Teil F: Regeln zu mehreren Kapiteln des Vertrags|Regeln zu mehreren Kapiteln des Vertrags]] \\ Behandelt die Einreichung, Bearbeitung und Übermittlung internationaler Anmeldungen und anderer Schriftstücke in elektronischer Form oder mit elektronischen Mitteln.