====== Schriftlicher Bescheid der Internationalen Recherchenbehörde ====== Regel 66.1bis der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt den schriftlichen Bescheid der Internationalen Recherchenbehörde. Regel 66.1bis(a) PCT -> [[Geltung des schriftlichen Bescheids]] \\ Beschreibt die Geltung des schriftlichen Bescheids der Internationalen Recherchenbehörde. Regel 66.1bis(b) PCT -> [[Mitteilung der Internationalen Recherchenbehörde an das Internationale Büro]] \\ Regelt die Mitteilung an das Internationale Büro über die Geltung des schriftlichen Bescheids. Regel 66.1bis(c) PCT -> [[Mitteilung der Internationalen Recherchenbehörde an den Anmelder]] \\ Beschreibt die Mitteilung an den Anmelder, wenn der Bescheid nicht gilt. Regel 66.1bis(d) PCT -> [[Berücksichtigung des Bescheids]] \\ Regelt die Berücksichtigung des Bescheids im Verfahren. ===== siehe auch ===== Regel 66 PCT -> [[Verfahren vor der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde]] \\ Beschreibt das Verfahren vor der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde.