====== Schriftlicher Bescheid der Internationalen Recherchenbehörde ====== Regel 43bis der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Erstellung und den Inhalt des schriftlichen Bescheids der Internationalen Recherchenbehörde. Regel 43bis.1(a) PCT -> [[Inhalt des schriftlichen Bescheids]] \\ Beschreibt den Inhalt des schriftlichen Bescheids, der von der Internationalen Recherchenbehörde erstellt wird. Regel 43bis.1(b) PCT -> [[Anwendung weiterer Vorschriften]] \\ Regelt die Anwendung weiterer Vorschriften bei der Erstellung des schriftlichen Bescheids. Regel 43bis.1(c) PCT -> [[Mitteilung an den Anmelder]] \\ Beschreibt die Mitteilung an den Anmelder im schriftlichen Bescheid. ===== siehe auch ===== PCT, Teil B -> [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Teil B: Regeln zu Kapitel I des Vertrags|Regeln zu Kapitel I des Vertrags]] \\ Behandelt die Anforderungen an die internationale Patentanmeldung, einschließlich der Form und des Inhalts der Zusammenfassung.