====== Rückzahlung von Zuschüssen ====== Artikel 57 (5d) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Rückzahlung von geleisteten Zuschüssen. **Artikel 57 (5d) PCT** Falls die finanzielle Lage des Verbands es gestattet, kann die Versammlung beschließen, dass nach Buchstabe a geleistete Zuschüsse den Vertragsstaaten, die sie geleistet haben, zurückgezahlt werden. ===== siehe auch ===== Artikel 57 (5) PCT -> [[Deckung von Defiziten]] \\ Beschreibt die Maßnahmen zur Deckung von Defiziten im Haushaltsplan.