====== Rücknahme von Vorbehalten ====== Artikel 64 (6)(b) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt das Verfahren zur Rücknahme von Vorbehalten. **Artikel 64 (6)(b) PCT** Jede Erklärung nach diesem Artikel kann jederzeit durch Notifikation an den Generaldirektor zurückgenommen werden. Diese Rücknahme wird drei Monate nach dem Tag wirksam, an dem der Generaldirektor die Notifikation erhalten hat, und hat im Fall der Rücknahme einer gemäß Absatz 3 abgegebenen Erklärung für internationale Anmeldungen, die vor dem Ablauf dieser Drei-Monats-Frist eingereicht worden sind, keine Wirkung. ===== siehe auch ===== Artikel 64 (6) PCT -> [[Verfahren zur Erklärung und Rücknahme von Vorbehalten]] \\ Regelt das Verfahren zur Erklärung und Rücknahme von Vorbehalten.