====== Rücknahme der internationalen Anmeldung bei Fristversäumnis ====== Artikel 12 (3) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) erläutert, dass die internationale Anmeldung als zurückgenommen gilt, wenn das Aktenexemplar nicht fristgerecht beim Internationalen Büro eingeht. **Artikel 12 (3) PCT** Die internationale Anmeldung gilt als zurückgenommen, falls das Aktenexemplar dem Internationalen Büro nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zugeht. ===== siehe auch ===== Art. 12 PCT -> [[Übermittlung der internationalen Anmeldung an das Internationale Büro und die Internationale Recherchenbehörde]] \\ Regelt die Übermittlung der Anmeldung an das Internationale Büro und die Recherchenbehörde.