====== Rücknahme der Bestimmung einzelner Staaten bei Teilzahlung ====== Artikel 14 (3)(b) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) erläutert die Rücknahme der Bestimmung einzelner Staaten, wenn Gebühren nur teilweise gezahlt wurden. **Artikel 14 (3)(b) PCT** Stellt das Anmeldeamt fest, daß die gemäß Artikel 4 Absatz 2 vorgeschriebene Gebühr für einzelne (jedoch nicht alle) Bestimmungsstaaten innerhalb der vorgeschriebenen Frist eingezahlt worden ist, so gilt die Bestimmung der Staaten, für welche die Gebühr innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht gezahlt worden ist, als zurückgenommen und wird vom Anmeldeamt für zurückgenommen erklärt. ===== siehe auch ===== Artikel 14 (3) PCT -> [[Gebührenmängel und Rücknahme]] \\ Erläutert die Folgen von nicht gezahlten Gebühren für die internationale Anmeldung.