====== Rücknahme der Anmeldung bei Nichtzahlung aller Gebühren ====== Artikel 14 (3)(a) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Rücknahme der internationalen Anmeldung, wenn keine Gebühren für Bestimmungsstaaten gezahlt wurden. **Artikel 14 (3)(a) PCT** Stellt das Anmeldeamt fest, daß die gemäß Artikel 3 Absatz 4 Ziffer iv vorgeschriebenen Gebühren nicht oder die gemäß Artikel 4 Absatz 2 vorgeschriebene Gebühr für keinen Bestimmungsstaat innerhalb der vorgeschriebenen Fristen eingezahlt worden sind, so gilt die internationale Anmeldung als zurückgenommen und wird vom Anmeldeamt für zurückgenommen erklärt. ===== siehe auch ===== Artikel 14 (3) PCT -> [[Gebührenmängel und Rücknahme]] \\ Erläutert die Folgen von nicht gezahlten Gebühren für die internationale Anmeldung.