====== Rücknahme bei Nichterfüllung von Erfordernissen ====== Artikel 14 (4) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Rücknahme der Anmeldung bei Nichterfüllung bestimmter Erfordernisse. **Artikel 14 (4) PCT** Stellt das Anmeldeamt, nachdem es der internationalen Anmeldung ein internationales Anmeldedatum zuerkannt hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist fest, daß ein unter Ziffern i bis iii des Artikels 11 Absatz 1 aufgeführtes Erfordernis zum Anmeldezeitpunkt nicht erfüllt war, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen und wird vom Anmeldeamt für zurückgenommen erklärt. ===== siehe auch ===== Artikel 14 PCT -> [[Bestimmte Mängel der internationalen Anmeldung]] \\ Beschreibt die Verfahren bei bestimmten Mängeln der internationalen Anmeldung.