====== Rückerstattungen ====== Artikel 57 (7d) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Rückerstattung nicht mehr benötigter Teile des Fonds. **Artikel 57 (7d) PCT** Rückerstattungen haben proportional im Verhältnis zu den Beträgen zu stehen, die durch jeden Vertragsstaat eingezahlt worden sind, wobei der Zahlungszeitpunkt zu berücksichtigen ist. ===== siehe auch ===== Artikel 57 (7) PCT -> [[Betriebsmittelfonds]] \\ Beschreibt die Bildung und Verwaltung des Betriebsmittelfonds.